1. Verlangt ein Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses eine unbefristete Weiterbeschäftigung, so beurteilt sich der in diesem Fall vom öffentlichen Arbeitgeber zu stellende Auflösungsantrag nach § 9 BPersVG als in den Ländern unmittelbar geltendes Bundesrecht.
2. Die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters ist unzumutbar im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, wenn diesem im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes lediglich vorübergehend ein Arbeitsplatz bereitgestellt werden kann; daran ändert sich nichts, wenn später auch ein Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz in Betracht kommen könnte (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11.3.2008 – 6 PB 16.07 –).
3. Schließt der Jugendvertreter innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ab, so ist darin regelmäßig der Verzicht auf seine unbefristete Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG zu sehen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 31.5.2005 – 6 PB 1.05 –).
§§ 9 Abs. 4 Satz 1, 9 Abs. 4, 9 Abs. 2, 107 Satz 2, 107 BPersVG.
§ 8 LPersVG.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 3.5.2016 – 5 A 10002/16.OVG –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-08 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: