1. Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitgeber mit der Feststellungsklage geltend macht, ein Arbeitsverhältnis sei auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet worden (wie OVG LSA, Beschl. v. 16. 09. 2009 – 6 L 2/09 –).
2. Genügt ein Antrag, der von einem Beamten „in Vertretung“ der zur Vertretung des Arbeitsgebers befugten Person unterzeichnet wird, nach dem Schutzzweck des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht den formellen Anforderungen, wenn die Vollmacht nicht innerhalb der Frist vorgelegt wird, so steht dem der Fall der Vollmachtserteilung durch eine Generalprozessvollmacht gleich, wenn nicht innerhalb der Ausschlussfrist wenigstens auf die zu den Generalakten des Gerichts gereichte Generalprozessvollmacht Bezug genommen wird.
§§ 9 IV 1 PersVG-LSA.
§ 80 ZPO.
OVG LSA, Beschl. v. 12. 05. 2010 – 5 L 6/09 – (RBeschw. zugel.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.09.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-08-26 |
Seiten 351 - 355
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