Die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters ist unzumutbar, wenn der Haushaltsgesetzgeber eine Stellenbesetzungssperre verhängt und Ausnahmen der Sache nach auf Fälle eines unabweisbaren vordringlichen Personalbedarfs beschränkt hat, ohne dass der Jugendvertreter von der Ausnahmeregelung erfasst wird.
§ 9 BPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 30. Mai 2007 – 6 PB 1.07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-30 |
Seiten 64 - 65
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