Der gelegentliche Eintritt als Ersatzmitglied in die Jugend- und Auszubildendenvertretung löst keinen Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 9 Abs. 2 PersVG LSA aus. Es begründet auch nicht den nachwirkenden Schutz des § 9 Abs. 3 PersVG LSA.
§§ 9, 29 PersVG – LSA.
OVG LSA, Beschluss v. 18. Januar 2007 – 5 L 19/06 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.12.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-11-28 |
Seiten 538 - 539
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