1. Für die (Un-)Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nach Ausbildungsende im Rahmen eines Auflösungsbegehrens des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist allein auf die Ausbildungsdienststelle abzustellen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11. 3. 2008 – 6 P 16.07 –, Juris und Beschluss vom 1. 11. 2005 – 6 P 3.05 –, BVerwGE 124, 292).
2. Mit dem Übergang der Aufgaben der Staatlichen Vermessungsämter auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden nach Art. 1 Abs. 8 VRG sind dies e Ausbildungsdienststellen geworden. Arbeitgeber des zum Vermessungstechniker Auszubildenden ist das Land Baden-Württemberg geblieben, mit dem der Berufsausbildungsvertrag geschlossen worden ist.
3. Da die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde erforderlichen Bediensteten nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO vom Landkreis gestellt werden, ist das Land Baden-Württemberg als Arbeitgeber wegen fehlender Personalhoheit gehindert, einem Jugendvertreter nach Beendigung seiner Ausbildung beim Landratsamt (als Ausbildungsdienststelle) einen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitzustellen. Dies führt zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Sinne eines Auflösungsbegehrens des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPVG.
§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 107 Satz 2 BPersVG.
Art. 1 Abs. 8, Art. 8 § 2 Abs. 1 VRG.
§ 52 Abs. 1 Satz 1 LkrO.
VGH B-W, Beschl. v. 16. 9. 2008 – PL 15 S 533/08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.08.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-24 |
Seiten 313 - 316
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