1. Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung zur Verfügung steht, kommt es auf alle Dienststellen im Geschäftsbereich der übergeordneten Dienststelle an.
2. Das Begehren des öffentlichen Arbeitgebers nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Jugendvertreter kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Jugendvertreter könne außerhalb der Ausbildungsdienststelle bzw. in einer Dienststelle außerhalb des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle beschäftigt werden.
§ 9 BPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 2009 – 6 P 1.08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-30 |
Seiten 182 - 187
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