Im Anwendungsbereich des Personalvertretungsgesetzes Berlin unterliegt der Widerruf einer vertraglich vereinbarten Funktionszulage der Mitbestimmung des Personalrats. Ein Widerruf ohne vorherige Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ist unwirksam.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Zur überwiegenden Mitarbeit eines Tierpflegers an Lehr-oder Forschungsaufgaben (Zucht, Betreuung und Pflege von transgenen Ratten unter Beobachtung und Protokollierung ihres Verhaltens).
2. Beruht der Anspruch auf eine Funktionszulage auf einer mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen Neben abrede zum Arbeitsvertrag, so ist der Widerruf im Anwendungsbereich des PersVG Berlin unwirksam, wenn er ohne die vorherige Zustimmung des Personalrats erfolgte.
3. Welche Anforderungen nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gem. §§ 307, 308 Nr. 4, § 310 BGB an einen vertraglichen Widerrufsvorbehalt zu stellen sind, konnte der Senat offen lassen.
4. Verweist der Arbeitsvertrag eines nichttarifgebundenen Arbeitnehmers auf die einschlägigen Tarif ver träge (Gleichstellungsabrede) und hätte der Arbeitnehmer danach auch ohne spezielle Nebenabrede Anspruch auf eine Funktionszulage gem. einem Zulagentarifvertrag, so lässt der bloße Widerruf der Nebenabrede den Zulagenanspruch nicht entfallen, wenn die Nebenabrede bestimmt, dass der Arbeitsvertrag durch einen Widerruf nicht berührt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Zulagentarifvertrag inzwischen gekündigt wurde und für tarifgebundene Arbeitnehmer nur noch gem. § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt.
§§ 79 Abs. 1, 87 Nr. 3 PersVG Berlin.
§ 4 Abs. 5 TVG.
§ 1 Abs. 1 Tarifvertrag über die Gewährung einer Funktionszulage an Arbeiter der Universitäten und der Versuchsanstalt für Wasserbau und Schiffbau Berlin vom 1. Juli 1991
Bundesarbeitsgericht, Urt. vom 26. Januar 2005 – 10 AZR 331/04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-07-01 |
Seiten 257 - 261
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