Die mit der Wiederberufung eines Ruhestandsbeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelmäßig verbundenen finanziellen und personalorganisatorischen Auswirkungen sind regelmäßig keine entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gründe, die eine Versagung der Wiederberufung durch den Dienstherrn rechtfertigen könnten.
Art. 33 Abs. 5 GG.
§ 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NW.
§ 76 Abs. 2 GO NW.
BVerwG, Urt. v. 13. August 2008 – 2 C 41.07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-01 |
Seiten 137 - 138
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