Vollständig freigestellte Betriebs-/Personalratsmitglieder trifft keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Stattdessen obliegt ihnen die Verpflichtung, während der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit anwesend zu sein und sich für die Betriebs-/Personalratsarbeit bereit zu halten.
(Leits. d. Red.)
§§ 37, 38 BetrVG.
BAG, Beschl. v. 10.7.2013 – 7 ABR 22/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-28 |
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