Personalratsmitgliedern steht im Strafverfahren und in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen kein Zeugnisverweigerungsrecht, wie etwa in zivil- oder verwaltungsgerichtlichen zu.
§ 10 PersVG-LSA.
§ 31 Abs. 3 UAG-LSA.
§§ 53, 54 StPO.
LG Magdeburg, Beschl. v 18. Juni 2008 – 21 Qs 44a-08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-08-28 |
Seiten 348 - 351
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