§ 130 Abs. 1 Satz 1, § 188 BGB.
§ 4 Satz 1, § 7 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
1. Der Einwurf einer verkörperten Willenserklärung in den Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist.
2. Die örtlichen Zeiten der Postzustellung stellen beachtliche individuelle Verhältnisse des Empfängers dar.
3. Die Fortdauer des Bestehens oder Nichtbestehens einer Verkehrsanschauung wird nicht vermutet. Das Landesarbeitsgericht als Tatsacheninstanz muss Feststellungen zu den tatsächlichen Grundlagen einer gewandelten Verkehrsanschauung treffen.
(Leitsätze aus den Gründen)
BAG, Urt. v. 22.8.2019 – 2 AZR 111/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-24 |
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