1. Dienstvereinbarungen, die das BPersVG nicht ausdrücklich vorsieht, sind unzulässig.
2. Der Personalvertretung kann durch Dienstvereinbarung kein uneingeschränktes Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht in alle elektronisch geführten Arbeitszeitunterlagen und -daten der Beschäftigten eingeräumt werden.
3. Ein solches globales Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht findet auch in § 68 Abs. 2 BPersVG keine Rechtsgrundlage.
§§ 73, 75, 68 Abs. 2 BPersVG.
VG Arnsberg, Beschl. v. 24. 5. 2012 – 21 K 2764/10.PVB – (rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-26 |
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