Die Entscheidung des Arbeitgebers über die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten nach § 16 Abs. 5 TV-L ist nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu treffen.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 5 TV-L eine Zulage gewähren. Diese Leistungsbestimmung ist nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu treffen.
2. Bei der somit erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen ist die Haushaltslage des öffentlichen Arbeitgebers entsprechend dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu berücksichtigen. Eine angespannte Haushaltslage kann die Ablehnung der Zulage rechtfertigen.
3. Bei Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 TV-L, die bereits mit der Stufe 4 die Endstufe erreicht haben, gilt § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L.
§ 315 Abs. 1, Abs. 3 BGB. § 16 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 TV-L.
BAG, Urt. v. 31.7.2014 – 6 AZR 822/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.04.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-23 |
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