1. Dem nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetz liegt ein einheitlicher – grundsätzlich arbeitsrechtlich ausgerichteter – Gewerkschaftsbegriff zugrunde.
2. Gewerkschaft i. S. d. nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes ist nur eine solche Vereinigung von Arbeitnehmern und/oder Beamten, die über eine namhafte Anhängerschaft sowie eine ihren personalvertretungsrechtlichen Aufgaben angemessene Organisation mit einem angemessenen Personalapparat sowie den erforderlichen Sachverstand und damit gleichzeitig über eine gewisse Durchsetzungskraft verfügt.
3. Mit Verfassungsrecht, insbesondere dem Grundsatz der formalen Wahlgleichheit, steht sowohl die Einschränkung in Einklang, dass nur Gewerkschaften und Berufsverbände i. S. d. § 125 LPVG NRW wahlvorschlagsberechtigt sind, als auch die Unterschriftsquoren in § 16 Abs. 5 und 6 LPVG NRW.
§§ 2, 16 Abs. 4–6, 22 Abs. 1, 125 LPVG NRW. Art. 9 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG.
OVG NRW, Beschluss vom 10. 11. 2005 – 1 A 1264/05.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-04-01 |
Seiten 133 - 137
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