1. Das Recht des Personalrates an Auswahlverfahren teilzunehmen, rechtfertigt nicht auch die Teilnahme an den die Ergebnisse bewertenden Beratungen der Dienststelle.
2. Die Teilnahme an Auswahlverfahren ist Bestandteil des Informationsrechts der Personalvertretung, das auf die Teilnahme an der internen Willensbildung der Dienststelle nicht erweiterungsfähig ist.
3. Das Teilnahmerecht an Auswahlgesprächen darf nicht zu einer Überwachung des Willensbildungsprozesses der Dienststelle gemacht werden. (Leits. d. Red.)
§§ 69 Abs. 3, 85 PersVG-Rh-Pf.
VG Mainz, Urt. v. 23.8.2006 – 5 K 338/06 MZ –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-04-05 |
Seiten 148 - 150
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