1. Bei der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD handelt es sich um keine Abordnung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG.
2. Für eine analoge Anwendung der Abordnungsregelungen des § 13 Abs. 2 BPersVG ist kein Raum. Der Gesetzgeber hat nach der Schaffung der Regelung der „Gestellung“ bewusst auf eine Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes verzichtet.
3. Eine Dienststelle würde ein widersprüchliches Verhalten an den Tag legen, wenn sie bei einer „Gestellung“ eine Abordnung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG verneint, diese aber bezüglich § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG in analoger Anwendung bejahen würde. Das Bundespersonalvertretungsgesetz ist kein Gesetz, welches nach Belieben und Wünschen widersprüchlich ausgelegt werden kann.
§ 29 BBG.
§ 2, § 13 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG.
§ 4 Abs. 3 TVöD.
VG Wiesbaden, Beschl. v. 2. 3. 2012 – 22 K 242/12.WI.PV –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.08.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-25 |
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