Die Zuständigkeit eines Gesamtpersonalrates gemäß § 56 Abs. 3 HmbPersVG ist nur dann gegeben, wenn Bedienstete mehrer Dienststellen im Zuständigkeitsbereich des Gesamtpersonalrates von der Maßnahme betroffen sind und folglich personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsrechte mehrer Personalräte durch die selbe Maßnahme ausgelöst werden.
§ 56 Abs. 3 HmbPersVG.
OVG Hamburg, Beschl. v. 19. April 2004 – 8 Bf 214/03.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.01.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-01-01 |
Seiten 36 - 39
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