1. Der Gesamtpersonalrat ist zur Mitbestimmung berufen, wenn der Leiter der Hauptdienststelle eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelt, welche die Beschäftigten der Hauptdienststelle und diejenigen der verselbständigten Nebenstellen gleichermaßen betrifft (§ 53 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Satz 1 RhPPersVG).
2. Sollen Beamtinnen und Beamte befördert werden, die auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen und einer darauf gestützten Reihung unter Bewerberinnen und Bewerbern aus Hauptdienststelle und Nebenstellen ausgewählt worden sind und in ihren jeweiligen Dienststellen verbleiben sollen, so ist der Gesamtpersonalrat zu beteiligen.
§§ 53, 56 RhPPersVG.
BVerwG, Urteil vom 20. August 2003 – BVerwG 6 C 5.03 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-01-01 |
Seiten 52 - 55
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