Werden Personalmaßnahmen nur innerhalb der Hauptdienststelle getroffen und betreffen Beschäftigte der Hauptdienststelle ist auch nur der „Hauspersonalrat“ der Hauptdienststelle zu beteiligen. Der Gesamtpersonalrat hat in diesen Fällen keine Zuständigkeit. (Leits. der Red.)
§§ 5 Abs. 3, 53, 56 PersVG Rh.-Pf.
VG Mainz, Urteil vom 16. 11. 2004 – 5 K 289/04.MZ – (n. rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-05-01 |
Seiten 192 - 194
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