Wenn ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform organisiert ist und ihm von der Universität wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal im Landesdienst gestellt oder zugewiesen ist, ist der eigenständige Personalrat bei der Universität für dieses Personal nur dann zuständig, wenn die Zuständigkeit des im Klinikum eingerichteten Betriebsrats nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist.
Der Betriebsrat eines privatrechtlich organisierten Universitätsklinikums ist in Bezug auf Arbeitszeitregelungen auch für wissenschaftlich tätige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zuständig, so dass insoweit eine Zuständigkeit des eigenständigen Personalrats ausscheidet.
§ 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG n. F. – auch in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG – ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
§§ 5 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG.
§§ 111 Abs. 3, 69, 74 Abs. 1 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 3 S. 1, 98 Abs. 4 S. 1, 98 Abs. 4 S. 2 HPVG
Hess VGH, Beschl.v. 28. 8. 2012 – 22 A 161/11.PV –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.12.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-11-26 |
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