Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheint es gerechtfertigt, den Ausspruch einer Änderungskündigung nicht als eine gemäß § 44 d Abs. 4 SGB II dem Träger vorbehaltene Maßnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzustufen, sondern sie der Zuständigkeit des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung zuzuordnen.
(Leits. aus dem Text d. Beschl.).
§ 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
§ 14 Abs. 4 TV-BA.
§ 44 d Abs. 4 SGB II.
BVerwG, Beschl. v. 1.10.2014 – 6 P 13.13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-23 |
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