Für die Frage, ob der Personalrat für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts zuständig und zu beteiligen ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Dienststellenleiter nach den zuständigkeitsregelnden oder organisationsrechtlichen Vorschriften für den Erlass der Maßnahme zuständig ist. Maßgeblich für die Zuständigkeit des Personalrats ist grundsätzlich allein, ob der Leiter der Dienststelle, bei der er gebildet worden ist, eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt.
§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 5, Abs. 3 und 4, § 75 Abs. 1 Nr. 2
Alt. 3, Nr. 3, Nr. 4 a, § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 82 Abs. 1 BPersVG.
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 29 BBG.
BVerwG, Beschl. v. 31.1.2017 – 5 P 10.15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-26 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: