1. Der Bezirkspersonalrat hat vor seiner eigenen Entscheidung in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit einer nachgeordneten Dienststelle nicht dem dortigen Gesamtpersonalrat, sondern dem Personalrat bei der Hauptdienststelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn die fragliche Maßnahme ausschließlich die Beschäftigten der Hauptdienststelle betrifft.
2. Ob eine personelle Maßnahme nur die Beschäftigten einer Dienststelle betrifft, ist nicht danach zu beurteilen, ob eine solche Maßnahme abstrakt betrachtet die Belange der Beschäftigten anderer Dienststellen berühren kann, sondern danach, ob diese Belange im konkret zu entscheidenden Fall tatsächlich berührt sind.
§ 82 BPersVG.
BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004 – BVerwG 6 P 1.04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-01-01 |
Seiten 33 - 36
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