Art. 71 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 BayPVG.
§ 71 Abs. 3, Abs. 4 BPersVG.
1. Das Zustellungserfordernis des Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayPVG setzt die Schriftform eines Einigungsstellenbeschlusses voraus, der nur genügt ist, wenn alle an der jeweiligen Abstimmung teilnehmenden Einigungsstellenmitglieder (Art. 71 Abs. 4 BayPVG) unterzeichnen.
2. Wird ein Einigungsstellenbeschluss gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayPVG zugestellt, ohne dass die erforderlichen Unterschriften der abstimmenden Einigungsstellenmitglieder vorliegen, führt dies zur Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses, wobei die Unterschriften ab dem Zeitpunkt der Zustellung nicht nachgeholt werden können.
BayVGH, Beschl. v. 3.12.2019 – 17 P 18.1852 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 316.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-07-27 |
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