1. Eine außerordentliche betriebsbedingte (Änderungs) Kündigung eines Personalratmitgliedes setzt einem wichtigen Grund i. S. des § 626 Abs. 1 BGB (= 54 BAT) voraus, der nicht bereits in einer Leitentscheidung des Arbeitgebers liegt, eine Stelle aufzulösen, sondern erfordert die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung.
2. Eine leistungsbezogene Vergütung – ist nach Prüfung im Einzelfall – als Entgelt für erbrachte regelmäßige Leistung zu werten und unterliegt bei Personalratsmitgliedern dem Lohnausfallprinzip.
§ 626 BGB ( = 54 BAT). Art. 46, 8, 47 BayPersVG.
BayVGH, Beschl. v. 3. Mai 2005 – 17 P 04.467 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-09-01 |
Seiten 347 - 355
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