Der Einwand des Personalrates, der ausgewählte Bewerber erfülle nicht das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung, liegt offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungsrechts des § 78 Abs.2 Nr. 1 LPersVG und ist deshalb unbeachtlich, wenn der Bewerber das geforderte „einschlägige Universitätsstudium“ im Nebenfach abgeschlossen hat.
§ 74, 78 Abs. 2 PersVG Rh.-Pf.
OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 6. Juli 2011 – 5 A 10328/11.OVG (n. n. rkr.) –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-24 |
Seiten 431 - 433
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