| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2008 |
| Veröffentlicht: | 2008-02-28 |
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 19. September 2007 gegen die Stimmen der Opposition mit den Stimmen der Regierungskoalition aus CDU und F.D.P. das Gesetz zur nderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Das Gesetz ist gem. Art. IV am Tage nach seiner Verkndung und damit am 17. Oktober 2007 in Kraft getreten. Abweichend hiervon treten gem. Art. V verschiedene Regelungen des Schulgesetzes sowie 2 der Verordnung ber die Errichtung von Personalvertretungen ber die im Schuldienst beschftigten Lehrer erst am 1. Juli 2008 in Kraft.
Viele Verwaltungen stehen in absehbarer Zeit vor einer groen Herausforderung ausgelst durch den TVD. Der Tarifvertrag hat offensichtlich einen neuen und doch einen seit langem bekannten Weg verbindlicher gemacht. So steht in den nchsten Wochen die Verteilung der Leistungszulagen bzw. Prmien an. Viele Verwaltungen verfahren dabei nach dem Giekannenprinzip. Diese schlichte und einfache Variante hat in den meisten Fllen keinen konzeptionellen, sondern einen recht pragmatischen Hintergrund: Die Zeit zwischen Leistungsvorgabe und Leistungsmessung war fr viele Verwaltungen zu kurz bemessen und/oder eine Dienstvereinbarung ist nicht rechtzeitig im Einvernehmen der Tarifvertragsparteien zustande gekommen.
BVerwG, Beschl. 22. Oktober 2007 6 P 1.07
BVerwG Urt. v. 21. September 2006 2 C 13.05
Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 18. April 2007 7 AZR 293/06
VG Frankfurt a. M., Beschl.v. 10. 9. 2007 23L 2109/07
VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 10. 9. 2007 23 L 1680/07
Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 26. September 2007 5 AZR 857/06
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