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Leitsätze der Rechtsprechung

Mitbestimmung

Betriebsrat bei Beamten In den Fällen des § 29 Abs. 1 bis 8 PostPersRG ist in erster Instanz die Fachkammer und in zweiter Instanz der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen in der Besetzung des § 84 BPersVG zur Entscheidung berufen.

§ 84 BPersVG. § 29 PostPersRG.

BVerwG, Beschl. v. 11. März 2011 – 6 PB 19.10 –

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