Inhalt » Archiv » Ausgabe 01+02/2004 » Mitbestimmung bei der Lohngestaltung in der Dienststelle

Mitbestimmung bei der Lohngestaltung in der Dienststelle

Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 ist das Ergebnis einer mehrere Jahre andauernden bewegten Debatte. Es sollte Folgerungen für das Personalvertretungsrecht ziehen, die aus der Aufgabenerweiterung des öffentlichen Dienstes, Technisierung und Rationalisierung sowie dem gewandelten Verständnis über die Mitbestimmung und sonstige Beteiligung der Beschäftigten an Entscheidungen, die sie selbst und ihr Arbeitsleben betreffen, herrührten. Kernstück der Neuregelung war die Erweiterung der Befugnisse der Personalvertretung in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Verwaltungsangehörigen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Schranken bei möglichst weitgehender Angleichung an die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972.

Die „Modernisierung“ der öffentlichen Verwaltung im Sinne einer Anpassung an die Entwicklungen in der Verwaltungsumwelt hält weiter an, denn Verwaltung ist auch ein Teil der Gesamtgesellschaft. Dabei geht es nicht um die Beschäftigung der Verwaltung mit sich selbst, sondern um die Effizienz und Effektivität der Möglichkeiten staatlichen Handelns. Vom „schlanken“ über den „aktivierenden“ bis zum „Modernen Staat“, eines ist allen Programmen gemeinsam: Die rechtliche und tatsächliche Umwelt der Beschäftigten ändert sich erheblich. Wie schon 1972 ist die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik ein treibender Faktor dieser Veränderungen. Gleichzeitig wandeln sich aber auch die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten. Verwaltungsintern verändert sich die Verwaltungskultur, sei es durch das „Neue Steuerungsmodell“ oder die Gestaltung von Leitbildern. Besoldung und Vergütung der Beschäftigten werden fort entwickelt. Sei es für die Beamten mit flexiblen, leistungsbezogenen Besoldungselementen durch die Dienstrechtsreform von 1997, sei es nunmehr für die Angestellten im Rahmen der Reform des Bundesangestelltentarifrechts.

§ 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG ist seit dem 15. März 1974 unverändert.

Seiten 16 - 22

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.PersVdigital.de/PERSV.01.2004.016

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