Inhalt » Archiv » Ausgabe 01/2006 » Mitbestimmung bei stellvertretenden Schulleitern in Berlin im Einzelfall, BVerwG, Beschluss v. 22. Juni 2005 – BVerwG 6 P 8.04 –

Mitbestimmung bei stellvertretenden Schulleitern in Berlin im Einzelfall, BVerwG, Beschluss v. 22. Juni 2005 – BVerwG 6 P 8.04 –

Die stellvertretenden Schulleiter gehören grundsätzlich nicht zu den Dienstkräften, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt sind (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG); Abweichendes gilt, wenn ihnen gemäß § 69 Abs. 6 Satz 3 SchulG die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen übertragen ist.

§§ 13 Abs. 3, 89 Abs. 3 BlnPersVG.

BVerwG, Beschluss v. 22. Juni 2005 – BVerwG 6 P 8.04 –

Seiten 21 - 24

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.PersVdigital.de/PERSV.01.2006.021

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