Inhalt » Archiv » Ausgabe 07/2004 » Personalratsfähigkeit eines Divisionsstabs nach der Heeresstrukturreform 2001, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. 02. 2004 – PB 15 S 2180/03 – (n. rkr.)

Personalratsfähigkeit eines Divisionsstabs nach der Heeresstrukturreform 2001, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. 02. 2004 – PB 15 S 2180/03 – (n. rkr.)

Der Stab der 10. Panzerdivision ist keine Dienststelle, in der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Soldatenbeteiligungsgesetz eine Personalvertretung gewählt wird, insbesondere keine „entsprechende Dienststelle“ i. S. von Satz 2 dieser Vorschrift, sondern er ist der Stab eines Verbandes i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Soldatenbeteiligungsgesetz mit der Folge, dass die ihm angehörenden Soldaten Vertrauenspersonen wählen.

§ 2 Abs. 1, § 49 Abs. 1 SBG.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. 02. 2004 – PB 15 S 2180/03 – (n. rkr.)

Seiten 274 - 277

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.PersVdigital.de/PERSV.07.2004.274

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