| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2026.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-23 |
Das Informationsrecht des Personalrats zhlt zu den tragenden Instituten des Personalvertretungsrechts. Nahezu jede Beteiligung der Personalvertretung setzt voraus, dass die Dienststelle die mageblichen Informationen rechtzeitig, vollstndig und in einer Form zur Verfgung stellt, die eine sachgerechte Willensbildung des Personalrats ermglicht. Ohne einen funktionierenden Informationsfluss knnen weder Beteiligungsrechte wirksam ausgebt noch die allgemeinen gesetzlichen Aufgaben des Personalrats ordnungsgem wahrgenommen werden.
Die Versammlungsfreiheit ist fr eine freiheitliche demokratische Staatsordnung nach allgemeiner Auffassung schlechthin konstituierend. Auch Beamten kommt das Grundrecht zu, an Demonstrationen teilzunehmen und sich auf diesem Wege politisch zu bettigen. Allerdings unterliegen sie in diesem Kontext weitergehenden Beschrnkungen, als dies bei nicht verbeamteten Staatsbrgern der Fall ist.
VGH Baden-Wrttemberg, Beschl. v. 18.6.2026 PL 15 S 2157/25
OVG Bremen, Beschl. v. 1.7.2026 6 LP 7/26
OVG Sachsen, Beschl. v. 17.4.2026 2 B 46/26
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.6.2026 2 LZ 383/25
VG Magdeburg, Urt. v. 28.5.2025, 15 A 13/25 MD
Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Prof. Dr. Andreas Nitschke und Prof. Dr. Klaus Krebs, PersV 2026, 443 (in diesem Heft)
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