Der Zweck des Zustimmungsvorbehalts des Geschäftsführers eines Jobcenters bei der Zuweisung von Beschäftigten bezieht sich seit der am 1.1.2015 in Kraft getretenen Änderung des § 44g SGB II auch darauf, auf eine Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung zu achten. Es ist daher nicht mehr ausgeschlossen, dass der Personalrat des Jobcenters in beachtlicher Weise seine Zustimmung unter Hinweis auf eine durch wiederholte befristete Zuweisungen verursachte ungerechtfertigte Benachteiligung des Stammpersonals verweigern kann (Abgrenzung zum Beschl. d. Kammer v. 12.8.2014 – 16 A 7457/13 –, juris).
§§ 69 Abs. 2 Satz 5, 75 Abs. 1 Nr. 4 a, 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG.
§§ 44 g Abs. 1, 44 h Abs. 5, 44 g Abs. 2 SGB II.
VG Hannover, Beschl. v. 4.4.2018 – 16 A 3749/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-01 |
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