In letzter Zeit hat sich das BVerwG wiederholt mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Soldaten zu Personalvertretungen im Bereich der Streitkräfte wählen dürfen. Gesetzlich ist diese Frage durch das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) auf der Grundlage eines dualistischen Prinzips beantwortet: dem Ausbau beider Vertretungsformen, durch Vertrauenspersonen einerseits und Personalvertretung der Soldaten andererseits. Verfassungsrechtlich hat die in den 80er Jahren entflammte Diskussion, ob es eine Verletzung des Gleichheitssatzes darstelle, die Soldaten von personalvertretungsrechtlichen Formen innerdienstlicher Partizipation auszuschließen, durch eine restriktive Rspr. des BVerfG und eine ebenso zurückhaltende Rspr. des BVerwG zunächst einen scheinbaren Endpunkt erreicht.
Einen verfassungsrechtlich ableitbaren Anspruch auf Gewährleistung der Teilhabe der Beschäftigten an den innerdienstlichen Entscheidungsprozessen in Form von Personalvertretungen lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen. Dieses erwähnt Interessenvertretungen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes – anders als die Weimarer Reichsverfassung – mit keinem Wort. Das BVerfG hat eine verfassungsrechtliche Bestandsgarantie von Personalvertretungen oder aber den einfachen Gesetzgeber unmittelbar verpflichtende Anforderungen an die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte von Personalvertretungen, die sich aus den Grundrechten selbst, dem Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG oder aber aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ableiten ließen, abgelehnt. Soldaten kann diesbezüglich kein weitergehender Anspruch als den Beschäftigten i. S. v. § 4 BPersVG eingeräumt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-04-30 |
Seiten 169 - 180
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