1. Eine dienstliche Beurteilung vermittelt dem Beamten im Hinblick auf Auswahl- und Beförderungsentscheidungen eine nach Art. 33 Abs. 2 GG schutzwürdige Position. Deshalb ist die nachträgliche Aufhebung einer bereits eröffneten dienstlichen Beurteilung von Amts wegen nur analog § 48 VwVfG unter den dort geregelten Voraussetzungen zulässig.
2. Nur Abweichungen des Beurteilers von Beurteilungsbeiträgen müssen nachvollziehbar begründet werden.
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