Art. 33 Abs. 2 und 4 GG.
§ 21 BBG.
§§ 28, 45, 48 VwVfG.
1. Eine dienstliche Beurteilung vermittelt dem Beamten im Hinblick auf Auswahl- und Beförderungsentscheidungen eine nach Art. 33 Abs. 2 GG schutzwürdige Position. Deshalb ist die nachträgliche Aufhebung einer bereits eröffneten dienstlichen Beurteilung von Amts wegen nur analog § 48 VwVfG unter den dort geregelten Voraussetzungen zulässig.
2. Nur Abweichungen des Beurteilers von Beurteilungsbeiträgen müssen nachvollziehbar begründet werden.
BVerwG, Urt. v. 17.3.2016 – 2 A 4.15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-24 |
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