§ 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPersVG.
Art. 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG.
§ 626 Abs. 1 BGB.
1. Das Vortäuschen einer in Wahrheit nicht vorliegenden Erkrankung stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung und damit einen die beabsichtigte außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds „an sich“ rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar.
2. Nach den allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast hat der Dienststellenleiter den Nachweis dafür zu erbringen, dass das Personalratsmitglied unentschuldigt gefehlt hat, also die von ihm behauptete Krankheit nicht vorlag.
3. Gibt es Umstände, die gegen die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit sprechen, muss das Personalratsmitglied substantiiert darlegen, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben hat, welche Medikamente z. B. bewirkt haben, dass es zwar immer noch nicht die geschuldete Arbeit verrichten konnte, aber zu leichten anderweitigen Tätigkeiten oder Aktivitäten in der Lage war. Nur diese Angaben hat der Dienststellenleiter zu widerlegen. Das Personalratsmitglied hat dabei Indizien zu entkräften, die gegen die behauptete Krankheit sprechen.
BayVGH, Beschl. v. 9.3.2015 – 17 P 13.2526 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.08.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-23 |
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