Nach allgemeiner Ansicht hat die zum 1.1.1995 eingeführte Pflegeversicherung bei Versicherten und Pflegebedürftigen ein hohes Maß an Akzeptanz erreicht. Ihre Leistungen tragen dazu bei, dass viele Pflegebedürftige entsprechend ihrem persönlichen Wunsch zu Hause versorgt werden. Außerdem helfen sie den Pflegebedürftigen und ihren Familien, die finanziellen Aufwendungen, die mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängen. zu tragen. Die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien sehen trotzdem einen Weiterentwicklungsbedarf in der Pflegeversicherung. Aus diesem Grunde wurde das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) geschaffen, das im Wesentlichen am 1.7.2008 in Kraft getreten ist. Es sieht beispielsweise die Anhebung der meisten in Geld gewährten Leistungen vor, meist aber stufenweise. Gleichzeitig werden insbesondere auch die Leistungen für Demenzkranke erweitert. Ferner soll durch die Einführung von Pflegestützpunkten es den Pflegebedürftigen und den sie pflegenden Angehörigen erleichtert werden, Auskünfte und Beratung zu erhalten und so leichter an die zustehenden Leistungen zu kommen. Zur Finanzierung der Leistungsverbesserung wurde eine Anhebung des Beitragssatzes von bisher 1,7 % auf nunmehr 1,95 % vorgenommen. Diese Maßnahme berührt natürlich auch den öffentlichen Dienst. Dieser wird aber auch ganz besonders von einer weiteren Neuerung betroffen, die in Art. 3 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes enthalten ist. Es geht hier um die Einführung des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG). In der Begründung zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz führt die Bundesregierung aus, dass mit der Reform der Pflegeversicherung die ambulante Pflege, insbesondere auch die häusliche Pflege durch Angehörige, gestärkt werden soll. Damit entspräche der Gesetzgeber dem Wunsch vieler pflegebedürftiger Menschen, durch vertraute Angehörige in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden. Um dieses Ziel leichter zu erreichen, sollen die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Hierzu dient das Pflegezeitgesetz. Dieses wurde – so die Gesetzesbegründung – im Interesse pflegebedürftiger Angehöriger unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Pflegesituationen und des unterschiedlichen Pflegebedarfs entwickelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-09-30 |
Seiten 377 - 381
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