1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach Erledigung des konkreten Streitfalls.
2. Die Dienststelle darf die Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat nur dann als un beachtlich behandeln, wenn die vorgebrachten Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.
3. Der Personalrat kann die Zustimmung zur Einstellung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an einer Universität aus jedem sachlichen Grund verweigern, der im Aufgaben- und Pflichtenkreis des Personalrats eine Grundlage findet.
4. Einzelfall einer ausreichend begründeten Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung neuer Mitarbeiter wegen des Schutzes der vorhandenen Mitarbeiter.
§§ 61 Abs. 5 Satz 7, 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA.
OVG LSA, Beschl. v. 27. 10. 2004 – 5 L 12/03 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-03-01 |
Seiten 108 - 111
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