Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG aufgenommene Begriff „vorübergehend“ ist im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung dahingehend zu konkretisieren, dass je nach Fallkonstellation sowohl eine personenbezogene als auch eine aufgabenbezogene Betrachtung zu erfolgen hat und ein Leiharbeitnehmer bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden darf. Anderenfalls ist sein Einsatz nicht mehr „vorübergehend“.
Das gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher – befristet oder unbefristet beschäftigt – Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben.
§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG.
Art. 5 der Richtlinie 2008/104/EG des Europ. Parlaments und des Rates vom 19.11.2008.
LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 8.1.2014 – 3 TaBV 43/13 – (Rechtsbeschwerde zugelassen)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-21 |
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