1. Beamte, die derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehören als der beurteilte Beamte, sind nicht grundsätzlich von der Mitwirkung am Beurteilungsverfahren ausgeschlossen. Ob die Mitwirkung eines solchen Beamten rechtswidrig ist, ist aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, vor allem nach der jeweiligen Mitwirkungshandlung, zu beurteilen.
2.Für die Würdigung der Zeugenaussage des Beurteilers oder einer anderen am Beurteilungsverfahren beteiligten Person gelten die allgemeinen Grundsätze. Insbesondere sind weder die Glaubwürdigkeit dieser Personen noch die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben per se eingeschränkt.
§§ 40–41 a BVL.
Gemeinsame Richtlinien für die Beurteilung der Beamten des Bundesamtes für Finanzen, des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (BROB)
OVG NRW, Urteil vom 29. 9. 2005 – 1 A 4240/03 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-08-01 |
Seiten 301 - 303
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