Der Beitrag nimmt den Komplex der Geschäftsführung des Personalrats in den Blick und legt den Fokus auf das personalvertretungsgesetzliche Verbot für den Personalrat, für seine Zwecke von den Beschäftigten Beiträge zu erheben und anzunehmen. Er stellt das Beitragserhebungs- und -annahmeverbot für den Personalrat in den Kontext mit der Pflichtenstellung des Personalrats im Rahmen seiner innerdienstlichen Tätigkeit, die sich aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz und den Landespersonalvertretungsgesetzen ergibt. Hierzu wird exemplarisch die Beitragsklausel des § 45 BPersVG einer Analyse unterzogen und einer strukturrechtlichen Einordnung innerhalb des personalvertretungsgesetzlichen Pflichtenkatalogs des Personalrats zugeführt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-23 |
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