Mit der Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gibt es seit dem 1.1.2011 erstmals für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe zur Konkretisierung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG). Die DGUV Vorschrift 2 gilt zudem seit dem 1.1.2017 für alle Dienststellen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig ist, mit Ausnahme der unmittelbaren Bundesverwaltung, § 125 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII. Dies wirft die Frage auf, ob die Festlegung der betriebsspezifischen Bedarfe nach Abschnitt 3 der Anlage 2 zur DGUV 2 der Mitbestimmung des Personalrats unterfällt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-23 |
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