1. Bei Vorliegen einer einheitlichen Maßnahme im Sinne eines Gesamtkonzepts oder einer Grundentscheidung ist ein Anspruch des Personalrats auf Beteiligung an den darin zusammengefassten Einzelmaßnahmen (wie er sonst ggf. bis zum Abschluss einer Dienstvereinbarung bestehen kann) in der Regel dann ausgeschlossen, wenn das Gesamtkonzept bzw. die Grundentscheidung als solche Gegenstand eines Beteiligungstatbestands sind.
2. Der Mitwirkungstatbestand des § 81 Abs. 1 Ziffer 3 LVPG greift schon dann ein, wenn die Entscheidung dem Grunde nach ansteht, eine bestimmte Art von Arbeiten oder Aufgaben zu vergeben und der Umfang der Maßnahme und ihre Bedeutung für die Beschäftigten ersichtlich ist.
3. Eine Grundentscheidung für die Vergabe im Sinne von § 81 Abs. 1 Ziffer 3 LPVG ist, auch wenn sie befristet ist, jedenfalls dann „nicht nur vorübergehend“ im Sinne dieser Vorschrift, wenn ihre Dauer geeignet ist, die Üblichkeit der bisherigen Praxis entfallen zu lassen und die Rückkehr zu dieser nach Ablauf der Frist ungewiss ist.
4. „Wesentliche“ Arbeiten und Aufgaben können grundsätzlich alle Tätigkeiten sein, die zu den von den Beschäftigten der Dienststelle zu verrichtenden gehören. Wesentlich sind aber jeweils nur solche Aufgaben und Arbeiten, die aktuell ein Arbeitsvolumen bilden, dessen Wegfall sich auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse dauerhaft auswirken kann.
§ 80 Abs. 3 Nr. 6 LPersVG a. F.
§ 81 Abs. 1 Nr. 3 LPersVG n. F.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.7.2017 – PL 15 S 565/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-27 |
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