1. Die Einigungsstelle ist nach brandenburgischem Personalvertretungsrecht nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder – ggf. unter Hinzuziehung von Ersatzmitgliedern – anwesend sind.
2. Mit der Bestellung zum Mitglied der Einigungsstelle wird ein besonderes Pflichtverhältnis begründet, zu dessen Pflichten es gehört, zu den Sitzungen der Einigungsstelle zu erscheinen. Unentschuldigtes Fernbleiben stellt eine individuelle Pflichtverletzung dar, die durch Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Mitglieder nicht gedeckt ist.
3. Ein ohne volle Besetzung der Einigungsstelle von dieser gefasster Beschluss ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
(Leits. d. Red.)
§§ 71 Abs. 3, 72 Abs. 3 PersVG Brandenburg
OVG Brandenburg, Beschl. v. 1. April 2004 – 6 A 329/02. PVL – (bestätigt im Wesentlichen: VG Potsdam, PersV 2002, 522)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-12-01 |
Seiten 472 - 474
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