1. Mit dem Wechsel der Verwendung eines ehrenamtlichen Richters nach einer Versetzung entfallen die Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter auf der Arbeitgeberseite nicht, weil nach dem gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG maßgeblichen Erlass auch Referatsleiter zu dem Personenkreis gehören, die nach dem Wortlaut der Ziffer 1.1 Satz 2 des GemRdErl. („insbesondere“) zu ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreise der Arbeitgeber berufen werden können.
2. Nach dem GemRdErl. kommt es nicht darauf an, ob der Beamte auch rechtsgestaltend die Dienst- oder Arbeitsverhältnisse, etwa durch die Begründung oder Beendigung von Arbeits- oder Dienstverhältnissen oder die Abordnung, Versetzung, Beurlaubung oder Suspendierung ihm unterstellter Beschäftigter beeinflussen kann.
§§ 21 Abs. 5, 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG.
OVG LSA, Beschl. v. 24. 4. 2013 – 5 P 13/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-23 |
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