Das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Entscheidung der Vorinstanz, mit der die Erklärung der Ungültigkeit einer Personalratswahl durch die erste Instanz bestätigt wurde, entfällt, wenn der Personalrat während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zurückgetreten ist, eine Neuwahl stattgefunden hat und das Ergebnis der Wahl bekanntgegeben wurde.
§ 27 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3, § 82 Abs. 2 ArbGG.
§ 72 a Abs. 4 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 6, § 83 a, § 92 a Satz 1 u. 2,
§ 95 Satz 4 BPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 8.7.2015 – 5 PB 19.14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.12.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-24 |
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