Bei der Zuordnung der nach dem Vorsitzenden verbleibenden restlichen Freistellungen von Personalratsmitgliedern nach § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG ist die Freistellung des Vorsitzenden nicht vorab von dem Gesamtkontingent der Freistellungen abzuziehen. Sie ist vielmehr auf den nach dem Berechnungsmodell von Hare-Niemeyer ermittelten Stimmenanteil der Gewerkschaft oder freien Liste anzurechnen, welcher der Vorsitzende angehört.
(bestätigt HessVGH, Beschl. v. 6.12.2017 – PersV 2018, 217)
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