Bei der Zuordnung der nach dem Vorsitzenden verbleibenden restlichen Freistellungen von Personalratsmitgliedern nach § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG ist die Freistellung des Vorsitzenden nicht vorab von dem Gesamtkontingent der Freistellungen abzuziehen. Sie ist vielmehr auf den nach dem Berechnungsmodell von Hare-Niemeyer ermittelten Stimmenanteil der Gewerkschaft oder freien Liste anzurechnen, welcher der Vorsitzende angehört.
(bestätigt HessVGH, Beschl. v. 6.12.2017 – PersV 2018, 217)
§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92a Satz 2 ArbGG.
§ 40 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG.
BVerwG, Beschl. v. 10.9.2018 – BVerwG 5 PB 2.18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-01 |
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