Wenn das BVerwG in einem Beschluss vom 29. September 2004 die Grenzen des personalvertretungsrechtlichen Initiativrechts „aus ideologischen Gründen“ sowie im Wege einer „ideologischen Reduktion“ einer Einschränkung unterwirft und dem Personalrat ein Initiativrecht zur Einführung einer technischen Überwachungseinrichtung zum Zwecke der elektronischen Arbeitszeiterfassung abspricht, sollten schon wegen dieser Wortwahl die Alarmglocken schrillen. Das gilt nicht nur deswegen, weil der Begriff der Ideologie insbesondere im politischen Alltag eher negativ besetzt ist, vielfach als Ausdruck für sachlich nicht motivierte politische Voreingenommenheit und Betrachtungsweisen gilt und schon von daher seine Verwendung im Rahmen der Hermeneutik des Rechts zum Widerspruch herausfordert. Auch die Tatsache, dass beide Begriffe bislang weder als Elemente der juristischen Methodenlehre anerkannt oder von Rechtsprechung und Schrifttum als mögliche Auslegungskriterien herangezogen worden sind und nunmehr gleichsam wie aus heiterem Himmel von einem oberen Bundesgericht für die Auslegung eines Gesetzestextes mit verwendet werden, sollte aufhorchen lassen und zu besonderer Aufmerksamkeit Anlass geben. Berücksichtigt man schließlich, dass das BAG in einer vom BVerwG in seinem Beschluss allerdings nicht angeführten Entscheidung zum Umfang des Anspruchs des Betriebsrats auf Erteilung bestimmter arbeitszeitrechtlicher Auskünfte durch den Arbeitgeber erstmalig eine grundlegend neue Auffassung vertreten hat, die über die bisher allgemein anerkannten Überwachungs- und Kontrollrechte des Betriebsrats weit hinausführt, so ist auch aus diesen Gründen eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und den ihr zugrunde liegenden Sachverhalten angezeigt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-08-01 |
Seiten 339 - 348
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