Dem Personalrat steht ein im Wege des Initiativrechts wahrzunehmendes Mitbestimmungsrecht mit dem Ziel der Höhergruppierung einzelner, namentlich benannter Beschäftigter zu, es denn dass
– die betroffenen Beschäftigten zu dem in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Personenkreis gehören,
– bezüglich der Eingruppierung der jeweils betroffenen Beschäftigten bereits ein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt worden ist und sich deren Tätigkeit seitdem nicht verändert hat,
– die Dienststelle zum selben Sachverhalt ihrerseits
bereits ein Mitbestimmungsverfahren mit dem Gegenstand der Eingruppierung eingeleitet hat.
§§ 70 Abs. 2, 75 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 7 BPersVG.
VG Braunschweig, Beschl. v. 21. Juni 2010 – 9 A 3/10 (n. rkr.) –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-01 |
Seiten 29 - 31
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